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Grafikerin: AGB

Grafiken und Illustrationen: Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Werbegrafikerin Martina Bartik

AGB für Dienstleistungen in den Bereichen Illustration und Grafik

Stand: 01.01.2018

WICHTIG: Umsatzsteuerbefreit aufgrund Kleinunternehmerregelung gemäß Pragraf 6 Abs 1 Z 27 UstG

Geltungsbereich

Die folgenden Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (EAGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Grafikerin/Illustratorin Martina Bartik (im folgenden Grafikerin genannt).

Alle Dienstleistungen erfolgen ausschließlich zu den hier aufgeführten Bedingungen. Martina Bartik erbringt für den Auftraggeber/die Auftraggeberin – im folgenden AEP (Auftrag erteilende Person) genannt – insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Illustration und/oder der (Werbe-) Grafik.

Vergütung

Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Werbegrafikerin / Illustratorin Martina Bartik für die AEP erbringt, sind gemäß dem einhergehenden Angebot kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (20%) zu entrichten sind.

Kostenvoranschläge der Werbegrafikerin / Illustratorin sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Grafikerin schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Grafikerin die AEP auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von der AEP genehmigt, wenn die AEP nicht binnen sieben Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Zahlungsbedingungen

Eine partielle Verrechnung bezogen auf bereits fertiggestellte Angebotspositionen ist ab einer Projektzeit von vier Wochen möglich.

Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Grafikerin zumindest die Ansprüche auf die Hälfte der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. Die AEP gerät mit einer Zahlung in Verzug, wenn sie nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung und Rechnungsübermittlung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Bei Zahlungsverzug kann die Grafikerin Verzugszinsen in Höhe von 8% verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

Die Grafikerin ist alleinige Inhaberin aller Nutzungsrechte an dem Werk. Der AEP werden urheberrechtliche Nutzungsrechte ausschließlich nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Grafikerin dürfen diese Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden.

Insbesondere erwirbt die AEP kein Eigentum an dem überreichten Werk. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten. Die AEP wird nach Veröffentlichung Belegstücke zur Verfügung stellen. Die sich aus dem Vertrag ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgegolten.

Sämtliche sonstigen Rechte am Original des Werkes verbleiben bei der Grafikerin.

An den Arbeiten oder Leistungen der Grafikerin werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen/Skizzen und Werkzeichnungen, die sie erstellt, wird nicht übertragen. Alle der AEP im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Muster etc.) bleiben im Eigentum der Grafikerin.

Die Nutzungsrechte sind ausschließlich zu dem vertraglichen vereinbarten Zweck eingeräumt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung, außer der Dritte ist auf dem einhergehenden Angebot oder der Rechnung erwähnt.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf die AEP über.

Sonderleistungen

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung oder überdurch­schnitt­licher Kommunikationsaufwand werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.

Für Sonderleistungen wird ein Stundensatz von 40,00 € (exkl. USt.) berechnet.

Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

Die Grafikerin ist berechtigt sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für die/den AuftraggeberIn hinzuweisen.

Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht die AEP während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die AEP zu vertreten hat, so kann es sein, dass die Grafikerin erst wieder an dem Projekt weiter arbeitet, wenn ihre anderen Verpflichtungen es zulassen.

Die AEP versichert, dass durch die Verwendung und mit der Bearbeitung aller durch ihn der Grafikerin übergebenen Daten keine Rechte Dritter verletzt werden und er im Besitz aller Rechte ist. Die Prüfung der Urheberrechte obliegt der AEP. Sollte sie/er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt die AEP die Grafikerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Vertragsauflösung

Sollte die AEP den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Grafikerin eine Vergütung. Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung. Bei Kündigung nach teilweise oder vollständig erbrachter Leistung ist der tatsächlich entstandene Aufwand von der AEP zu vergüten.

Schlussbestimmungen

Abweichungen von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn sie vorher schriftlich vereinbart werden.

An Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der KundInnen von Martina Bartik gebunden.

Sollten in diesen AGB eine unwirksame Bestimmung enthalten sein, so sind die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine Wirksame zu ersetzen. Sie muss dem wirtschaftlichen Zweck der Formulierung am nächsten kommen.

Gerichtsstand ist Wien. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der Anbieterin, auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt. Zur Anwendung kommt österreichisches Recht.

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